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Köck/Steinlecher

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1346-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (2. Auflage)

S. 121

11.1 Allgemeines

Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen (z. B. jährlich) oder auch nur einmalig ausgezahlt werden.

Beispiele dafür sind:

  • Urlaubsbeihilfe (erster Teil der Jahresremuneration),

  • Weihnachtsremuneration (zweiter Teil der Jahresremuneration),

  • Bilanzgeld,

  • erfolgsabhängige Jahresprämien.

Zu den Sonderzahlungen besonderer Art zählt man u. a.:

  • das Jubiläumsgeld (Treueprämie) (→ 12.),

  • die Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung) (→ 13.2.),

  • die Abfertigung alt (→ 19.2.2.).

Im Folgenden werden ausschließlich die allgemeinen, meist jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen behandelt.

Anspruch, Höhe und Fälligkeit

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen.

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen – und in diesem Fall auch die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen – kann sich aber aus

  • Kollektivverträgen,

  • Betriebsvereinbarungen,

  • Einzeldienstverträgen oder

  • betrieblicher Übung

ergeben.

Im Allgemeinen sind Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen geregelt.

Die Höhe der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration beträgt darin üblicherweise je ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn pro Kalenderjahr.

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Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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