Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
2. Aufl. 2014
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S. 121
11.1 Allgemeines
Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen (z. B. jährlich) oder auch nur einmalig ausgezahlt werden.
Beispiele dafür sind:
Urlaubsbeihilfe (erster Teil der Jahresremuneration),
Weihnachtsremuneration (zweiter Teil der Jahresremuneration),
Bilanzgeld,
erfolgsabhängige Jahresprämien.
Zu den Sonderzahlungen besonderer Art zählt man u. a.:
das Jubiläumsgeld (Treueprämie) (→ 12.),
die Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung) (→ 13.2.),
die Abfertigung alt (→ 19.2.2.).
Im Folgenden werden ausschließlich die allgemeinen, meist jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen behandelt.
Anspruch, Höhe und Fälligkeit
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen.
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen – und in diesem Fall auch die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen – kann sich aber aus
Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen,
Einzeldienstverträgen oder
betrieblicher Übung
ergeben.
Im Allgemeinen sind Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen geregelt.
Die Höhe der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration beträgt darin üblicherweise je ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn pro Kalenderjahr.
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