Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
3. Aufl. 2014
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S. 807 Arbeit an Feiertagen
7.1 Allgemeines
Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss (§ 7 Abs. 1 ARG).
Gesetzliche Feiertage bewirken keine Minderung des (Grund-)Bezugs. Der Dienstnehmer hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm gebührt hätte, wäre kein Feiertag gewesen und hätte er an diesem Tag gearbeitet (Ausfallsprinzip). Das Ausfallsprinzip soll gewährleisten, dass der Dienstnehmer durch den Arbeitsausfall am Feiertag keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
Ist für die Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen (§ 7 Abs. 6 ARG).
Feiertagsentlohnungsformen
Je nachdem, ob der Arbeitnehmer an einem Feiertag frei hat oder aufgrund einer Ausnahme von der Feiertagsruhe arbeitet, hat die Entlohnung auf folgende Weise zu erfolgen:
Bei Nichtarbeit erfolgt die Entlohnung durch das Feiertagsentgelt (das normale fortlaufende Entgelt).
Zusätzlich zum Feiertagsentgelt erhält der Dienstnehmer bei Arbeitsleistung
-innerhalb der für den betreffenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit das Feiertagsarbeitsent...