Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
2. Aufl. 2014
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S. 62
5.1 Allgemeines
Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit oder
die maximale tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird oder
Gutstunden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes vorliegen, die nicht übertragen werden können.
Ausmaß der Überstundenarbeit
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs kann die Arbeitszeit ohne behördliche Genehmigung
um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens
sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahrs
verlängert werden.
Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 AZG).
Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung
in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahrs Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden,
wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 4 AZG).
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat er...