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Köck/Steinlecher

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1346-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (2. Auflage)

S. 62

5.1 Allgemeines

Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung

Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  • entweder die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit oder

  • die maximale tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird oder

  • Gutstunden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes vorliegen, die nicht übertragen werden können.

Ausmaß der Überstundenarbeit

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs kann die Arbeitszeit ohne behördliche Genehmigung

  • um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens

  • sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahrs

    verlängert werden.

Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 AZG).

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung

  • in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahrs Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden,

wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten (§ 7 Abs. 4 AZG).

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat er...

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

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