Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie
2. Aufl. 2014
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S. 30
3.1 Probedienstverhältnis (Probezeit)
3.1.1 Allgemeines
Der Zweck des Probedienstverhältnisses liegt darin,
dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Arbeitnehmers (Lehrlings) für die betreffende Arbeit festzustellen, und
dem Arbeitnehmer (Lehrling) die Möglichkeit zu geben, die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und
ohne Angabe eines Grundes
aufgelöst werden.
Bezüglich der Dauer und der Frage der Verpflichtung zur Probezeit gelten folgende gesetzliche Regelungen:
Für Arbeiter (ABGB)
Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Für Angestellte (AngG)
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil gelöst werden.
Sowohl das ABGB wie das AngG erfordern aufgrund ihrer Formulierungen die explizite Vereinbarung einer Probezeit.
Für Lehrlinge (BAG)
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig a...