Personalverrechnung im Baugewerbe
5. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35514. Urlaub – Pflegefreistellung
14.1. Allgemeines
Die Bestimmungen darüber gelten u.a. für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge.
14.2. Urlaub
14.2.1. Urlaubsausmaß
Dem Angestellten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
Auf die maßgeblichen Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch bestimmte frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie sonstige anrechenbare Vordienstzeiten (→ 14.2.3.).
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet (§ 15f Abs. 1 MSchG).
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer
Bildungskarenz und
einer Pflegekarenz.
S. 356Als Werktage (Urlaubstage) gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag (ausgenommen gesetzliche Feiertage). Daher gilt z.B. bei einer Fünftagewoche:
eine Urlaubswoche = 5 Arbeitstage = 6 Wer...