Personalverrechnung im Baugewerbe
5. Aufl. 2022
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S. 23411. Reisekostenentschädigungen
11.1. Allgemeines
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen Dienstort vorübergehend verlässt, ohne dass dabei i.d.R. eine Mindestzeit und eine Mindestweggrenze vorgesehen sind.
Bei einer Versetzung des Dienstnehmers an einen anderen Dienstort desselben Dienstgebers liegt keine Dienstreise vor.
Bei Vorliegen einer Dienstreise werden i.d.R. Reisekostenentschädigungen bezahlt.
Bei diesen handelt es sich um Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die dem Dienstnehmer die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise ersetzt werden.
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a) | Ersatz für Bahn-, Flug-, Taxikosten usw. |
b) | Ersatz für Auslagen, die dem Dienstnehmer durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstehen, für dessen Betrieb er selbst aufzukommen hat. |
c) | Trennungsgelder, Entfernungszulagen u.Ä.; Ersatz für Verpflegungsaufwendungen. |
d) | Ersatz für Nächtigungsaufwendungen (inkl. Frühstück). |
Der Ersatz der Reisekosten kann – abhängig vom anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. einer Vereinbarung –
pauschal,
nach festen Sätzen oder
nach den tatsächlichen Aufwendungen
erfolgen.
S. 23511.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
11.2.1. Sozialversicherung
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