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Grafeneder

Personalverrechnung im Baugewerbe

5. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3540-8

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Personalverrechnung im Baugewerbe (5. Auflage)

S. 416. Arbeitszeit

6.1. Allgemeines

Rechtsgrundlage dafür ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (AZG). Die Bestimmungen des AZG gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des AZG sind u.a.:

  • Hausgehilfen und Hausangestellte,

  • Hausbesorger,

  • leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, sofern diese über hohe Zeitautonomie verfügen,

  • nahe Angehörige des Arbeitgebers mit hoher Zeitautonomie,

  • Heimarbeiter,

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

S. 42Mit den Fragen der Arbeitszeit befassen sich auch noch andere arbeitsrechtliche Sondergesetze, wie z.B.:

Regelbefugnisse im Sinn des AZG hat der Kollektivvertrag.

Soweit im AZG nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder

2.

für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeber...

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