Personalverrechnung im Baugewerbe
5. Aufl. 2022
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S. 265. Beginn eines Dienstverhältnisses
5.1. Überblicksmäßige Darstellung
Bei Beginn eines Dienstverhältnisses entstehen für den Dienstgeber und für den Dienstnehmer nachstehende Verpflichtungen:
Nähere Erläuterungen sind den nachstehenden Punkten zu entnehmen.
5.2. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen
1. Abschluss eines Dienstvertrags
Durch einen Dienstvertrag (Lehrvertrag) wird ein Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) begründet. Der Dienstvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, sofern nicht z.B. der Kollektivvertrag oder ein Spezialgesetz (wie z.B. für den Lehrvertrag) die Schriftlichkeit zwingend vorschreibt.
Schriftliche Dienstverträge sind nicht zu vergebühren.
2. Ausstellung eines Dienstzettels
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer (Lehrling) unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Lehrvertrag) in Form eines (nicht zu vergebührenden) Dienstzettels auszuhändigen.
Jede Änderung der im Dienstzettel enthaltenen Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn S. 27schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die ...