Grundzüge des Gesellschafts- und Insolvenzrechts
1. Aufl. 2014
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S. 132IV. Sonstige Rechtsformen
A. Genossenschaft
1. Grundlagen
Genossenschaften zählen nicht zu den Kapitalgesellschaften. Gem § 1 GenG sind Genossenschaften Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Im Gesetz werden als Beispiele Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften angeführt.
Die Genossenschaft darf nicht vorrangig zur Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Ihr wesentliches Merkmal ist der Förderungsauftrag, aus dem sich grundsätzlich der Gegenstand der Genossenschaft ergibt.
Die Rechtsgrundlagen der Genossenschaft finden sich insbesondere im GenG, GenRevG und GenIG. Zur Regelung der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat Österreich das SCEG erlassen.
Die Genossenschaft ist eine juristische Person, welche zwingend ins Firmenbuch einzutragen ist. Sie ist gem § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform.
Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Die Mitglieder übernehmen je mindestens einen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag im Statut bestimmt ist.
Der Firmenwortlaut muss den allgemeinen Vorschriften der Firmenbildung entsprec...