Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
3. Aufl. 2015
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S. VVorwort
Der Gesetzgeber war in den letzten drei Jahren im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sehr aktiv. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) wurde mit Wirksamkeit ab das Mindeststammkapital der GmbH von 35.000 € auf 10.000 € und die Bareinzahlungspflicht von 17.500 € auf 5.000 € herabgesetzt, wobei auch bestehenden GmbH das Recht gewährt wurde, ihr Stammkapital auf 10.000 € herabzusetzen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde schon mit Wirksamkeit diese Herabsetzung wieder beseitigt. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt daher seither wieder 35.000 €. Allerdings hat der Gesetzgeber die gründungsprivilegierte GmbH geschaffen, womit nun die Gründung einer GmbH (für die Dauer von maximal zehn Jahren) mit einem Stammkapital von 10.000 €, wovon 5000 € bei der Gründung bar eingezahlt werden müssen, möglich ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Regelung Bestand haben wird, weil der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , 6 Ob 111/14p, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat, die mit dem AbgÄG 2014 geschaffene Neuregelung als verfassungswidrig aufzuheben und die mit dem GesRÄG 2013 geschaffen...