Praxishandbuch Genossenschaft
1. Aufl. 2022
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S. 1733. Die genossenschaftliche Revision
3.1. Pflicht zur Revision – Gebarungsprüfung
Jede Genossenschaft muss sich der gesetzlichen Revision durch einen Revisor unterziehen:
Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen.
Je nach Größe der Genossenschaft ergibt sich ein einjähriges oder zweijähriges Prüfungsintervall. Das Prüfungsintervall verkürzt sich dann auf ein Jahr, wenn die Genossenschaft abschlussprüfungspflichtig (mittelgroße Genossenschaft gem § 221 UGB) oder aufsichtsratspflichtig ist.
Dabei ist die an die Revision bestehende Erwartungshaltung:
Wesentliche Fehlentwicklungen bei den Genossenschaften rechtzeitig erkennen, diese klar aufzeigen und den Entscheidungsträgern kommunizieren, sowie an einer Bereinigung der bestehenden Probleme mitwirken.
Die genossenschaftliche Gebarungsprüfung lässt sich wie folgt definier...