Handbuch Immobilienbewirtschaftung
2. Aufl. 2013
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S. 3498. Die Versicherung
8.1. Welche Liegenschaften sind wie zu versichern?
8.1.1. Grund und Boden
Mit Erwerb ist eine Grundstückshaftpflichtversicherung einzugehen und mit Planungsbeginn das Bauvorhaben dem Versicherer anzuzeigen bzw Anbote einzuholen. Vor Baubeginn ist eine provisorische Deckung aufzugeben, da bereits eine Baugrube ein erhöhtes Risiko darstellt und ohne Meldung eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
8.1.2. Rohbau
Für den Rohbau ist zu ventilieren, ob nur eine Rohbauversicherung mit anschließender üblicher Deckung im Rahmen eines Bündelvertrages abgeschlossen wird, oder ob für den Rohbau eine Bauherrnhaftpflicht, Bauwesenversicherung oder der Bündelvertrag im Rahmen einer Allrisk-Bau-ABC modular versichert wird. Es sollte spätestens mit Baubeginn die Planungshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden; die Deckung gilt rückwirkend. Es ist zu beachten, dass generell die Vorhaftung insbesondere für die Planungshaftpflicht ein Jahr Standard ist und die Nachhaftungen mit zwei Jahren limitiert sind. Die Versicherer sind aber über Verlangen ohne nennenswerte Verteuerung bereit, die Vorhaftung auf zwei Jahre und die Nachhaftung auf zumindest drei Jahre zu erhöhen; günstiger wäre...