Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 66323. Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch
1841
Bei der Übertragung von Liegenschaften fällt regelmäßig die Gebühr für die Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch an. Die Eintragungsgebühr wird gem § 2 GGG mit der Eintragung in das Grundbuch begründet:
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
[...]
hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.
Die Bestimmung § 2 Z 4 zweiter Halbsatz regelt nur die Fälligkeit des Anspruchs, die Frage, ob dem Grunde nach ein Gebührenanspruch entstanden ist oder ob beispielsweise eine Gerichtsgebührenbefreiung vorliegt, ist nach den sonstigen Bestimmungen des Gerichtsgebührenrechts zu beantworten (Stabentheiner, Gerichtsgebühren 9.03 GGG § 2).
Weitere Regelungen zur Eintragungsgebühr finden sich im Gerichtsgebührengeset...