Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 63720. Steuerliche Behandlung von Grundstücksnebenleistungen (Makler, Vermittler)
20.1. Grunderwerbsteuer
20.1.1. Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Maklerprovision
1755
Aus Sicht des GrEStG ist relevant, wer Auftraggeber des Maklers ist. Wenn der Käufer den Makler beauftragt hat, so ist dessen Provision eindeutig nicht Teil des Gegenleistung und somit Bestandteil der BMG.
1756
Hat hingegen der Verkäufer den Makler beauftragt, trägt aber der Käufer die Provision, so fällt diese als Teil der Gegenleistung in die grunderwerbsteuerliche BMG. Dies gilt übrigens auch für die Vertragserrichtungskosten. Sie sind dann Teil der Gegenleistung, wenn der Verkäufer den Rechtsanwalt beauftragt hat, der Käufer jedoch diese Kosten übernimmt.
1757
Wer den Auftrag an den Makler erteilt hat, ist weiters unbeachtlich, wenn bereits vorher der Verkäufer einen Makler (gilt auch für Rechtsanwalt) mit der Abwicklung des Verkaufes beauftragt hat (Doralt/Ruppe II, Rz 1013 zum Vertragserrichter). Dies ist auch st Rspr des VwGH (uva , 1528/57):
„Die Übernahme der gesamten Vertragserrichtungskosten durch die Käufer bildet eine „sonstige Leistung“ gem § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, denn „übernommene Leistungen“ sind insb solche, die dem Veräußerer obli...