Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 58917. Stiftung von Liegenschaften an Privatstiftungen
17.1. Begriffsbestimmungen
17.1.1. Der Begriff der Privatstiftung
1611
Das Rechtssystem kennt eine Vielzahl von Rechtsträgern, die unter dem Oberbegriff der Stiftung zusammengefasst werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit beschränkt sich die gegenständliche Darstellung auf inländische „eigennützige“ Privatstiftungen nach dem PSG. Darunter sind eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen, zu verstehen (§ 1 PSG). Sie gelten ertragsteuerlich als Körperschaften iSd § 1 KStG 1988. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden in (Kortner, FJ 2011, 244 ff; StiftR Pkt 1.2):
Eigennützige Privatstiftungen: Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, soweit sie nicht gem § 5 Z 11 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind.
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Privatstiftungen: Sie sind beschränkt steuerpflichtig gem § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO. Im Rahmen steuerpflichtiger Betriebe sind sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Gemischtnützige Privatstiftungen: Das sind solche, die sowohl eigennützigen als auch gemeinnützigen, mildtätigen oder...