Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 51712. Einräumung und Übertragung von Fruchtgenussrechten
12.1. Einleitung
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Fruchtnießung, auch Fruchtgenuss, ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache ohne Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz (Kletečka in Koziol/Welser, Band I13; 425; Rummel, § 509, Rz 1). Gegenstand des Fruchtgenusses kann jede fremde Sache sein, soferne sie unverbrauchbar ist, insb zählen Liegenschaften dazu. Beim Zuwendungsfruchtgenuss wird der Fruchtgenuss an einer Sache eingeräumt. Bei Vorbehaltsfruchtgenuss wird eine Sache übertragen und der Fruchtgenuss zurückbehalten. Fruchtgenussrechte treten oft im Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf. Insb im familiären Umfeld werden häufig Liegenschaften unentgeltlich übertragen, der Übertragende behält sich aber den Vorbehaltsfruchtgenuss wie zB ein Wohnrecht vor. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum am Grundstück bereits zu Lebzeiten des Geschenkgebers übergeht, die Einnahmen aus der Vermietung aber noch bis zum Wegfall des Rechts (bspw durch Tod des Fruchtgenussberechtigten) dem vorherigen Eigentümer zukommen. Ähnliches gilt für das nach § 521 ABGB mögliche Wohnrecht. Dies kann ein Fruchtgenussrecht oder ein Gebrauchsrecht sei...