Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 50311. Transaktionen von Superädifikaten
11.1. Begriffsdefinition
1340
Superädifikate sind selbstständige Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB). Die mangelnde Belassungsabsicht liegt auch noch dann vor, wenn die Dauer der geplanten Belassung an die natürliche Nutzungsdauer herankommt (Kletečka, Der Bauwerksbegriff im Superädifikatsrecht, immolex 2004, 267 f; Schiller, Baurecht und Superädifikat, ZLB 2010/76; Kletečka in Koziol/Welser, Band I13, 251). Nach hA ist auch ein Superädifikat auf eigenem Grund zulässig (Rechberger/Graf, aaO). Ein Superädifikat kann auch unselbstständiger Bestandteil eines Baurechts sein (Kletečka, aaO, 252). Auch Tiefgaragen und andere unterirdische Bauwerke können als Superädifikat errichtet werden (Kletečka, aaO, 253). Folgende äußere Umstände sprechen für ein Superädifikat:
das äußere Erscheinungsbild (Baracken und sonstige Hütten),
die Zweckwidmung und
die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Grundnutzungsverhältnisses (der häufigste Grund).
Nach dem OGH (, 1 Ob 242/05k) müsse bei Gebäuden, die in fester und solider Bauweise ausgeführt würden, die erforderliche Absicht der nicht s...