Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 49510. Einräumung und Übertragung von Baurechten
10.1. Einleitung
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Unter einem Baurecht versteht man das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 BauRG). Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstücks oder einen Teil eines Gebäudes, aber auch auf ein Stockwerk erstrecken. Gem § 3 BauRG kann das Baurecht auf nicht weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre abgeschlossen werden. Das Baurecht entsteht gem § 5 Abs 1 BauRG durch bücherliche Eintragung im C-Blatt. Für das Baurecht wird eine eigene Baurechtseinlage eröffnet. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlungen gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Rang nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen (§ 5 Abs 2 BauRG). Das Baurecht entsteht somit erst mit Eintragung im Grundbuch.
Grundlage für die Eintragung ist der Baurechtsvertrag, der zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erwerber des Baurechts abgeschlossen wird. Als Gegenleistung werden idR monatliche Zahlungen vereinbart, eine Einmalzahlung ist zulässig. Das Baurecht gilt als unbeweglich.
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Das aufgrund des Baurechts errichtete Bauwerk ...