Handbuch Familienrecht
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Allgemeines
Gegenstand dieses Unterkapitels ist die „mietrechtliche“ – als Teil der „wohnrechtlichen“ – Absicherung im Todesfall. Wie bei jeder mietrechtlichen Untersuchung bedarf auch die mietrechtliche Absicherung im Todesfall einer getrennten Überprüfung für den Anwendungsbereich des ABGB und den des MRG. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass der Absicherungsfaktor innerhalb des Anwendungsbereiches des MRG deutlich höher als jener nach dem ABGB ausgestaltet ist, weshalb der Untersuchung nach dem MRG deutlich breiterer Raum gewidmet ist.
Der Terminus „Absicherung“ des Ehegatten bzw Lebensgefährten bedeutet begriffsimmanent seine jeweilige Position als Bestandnehmer (Mieter) und nicht als Bestandgeber (Vermieter). Dies mit gutem Grund: Die Rechtslage bei Tod des Vermieters ist kaum problematisch. Der Vollständigkeit halber sei sie hier vorweg in aller Kürze dargelegt: Es gilt der Grundsatz, dass durch den Tod des Vermieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Dieser Grundsatz ist in § 1116a erster Satz ABGB bzw in § 14 Abs 1 MRG jeweils – mit Wirksamkeit für den jeweiligen Anwendungsbereich – normiert. Beiden Bestimmungen kommt im Übrigen kein eigener Regelungsgehalt zu, da sich die Vererblichk...