Handbuch Familienrecht
1. Aufl. 2015
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Die Ehewohnung im Aufteilungsverfahren
Die Ehewohnung
Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bis zum Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt oder zuletzt gelebt haben. Bei mehreren Wohnungen ist nach dem Schwerpunkt der Lebensführung zu fragen; es können aber auch mehrere Wohnungen Ehewohnung sein. Ein Ferien- oder Wochenendhaus der Ehegatten stellt jedoch keine Ehewohnung dar.
Die eingebrachte Ehewohnung
Eine Ehewohnung, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde oder die er während der Ehe von Todes wegen oder durch Schenkung von einem Dritten erworben hat, unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht der Aufteilung. Eine solche Ehewohnung fällt nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn entweder der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat oder die Ehegatten durch eine Vorausvereinbarung regeln, dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegen soll („Opt-in“). Eine Opt-in-Vereinbarung ist gem § 97 Abs 1 EheG notariatsaktspflichtig.
Die Gründe für ein Opt-in können unterschiedlich sein: Es kann etwa der Absicherung des anderen mittellosen Ehegatten dienen oder auch einen gewissen Ausgleich bezwecken; etwa dann, wenn der andere Ehegat...