Handbuch Familienrecht
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begriffsbestimmung, Rechtsgrundlagen und Regelungstechnik
Die Bezeichnung „Pflegschaftsverfahren“ ist entsprechend der Überschrift des 7. Abschnitts des II. Hauptstücks der Überbegriff für die Verfahren über die Obsorge und über die persönlichen Kontakte. Für diese Verfahren gelten grds die allgemeinen Bestimmungen des ersten Hauptstücks, also die §§ 1–80 AußStrG sowie die besonderen Vorschriften der § 104–111a AußStrG (7. Abschnitt des II. Hauptstücks). Mit den Vermögensrechten Pflegebefohlener beschäftigen sich die §§ 132 ff AußStrG (10. Abschnitt des II. Hauptstücks). Die §§ 140 ff AußStrG (11. Abschnitt des II. Hauptstücks) enthalten einzelne Regelungen betreffend den Schutz des Privat- und Familienlebens, die Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Bevollmächtigung.
Das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen versteht sich als eine eigenständige, der Zivilprozessordnung gegenüber gleichrangige Verfahrensordnung und enthält deshalb keine Generalverweisung auf die Bestimmungen der ZPO. Das AußStrG übernimmt allerdings einige Bereiche und Institute der ZPO, wie insb die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung (§ 21 AußStrG) und das Beweisverfahren (§ 35 AußStrG); insoweit sind auch die einschlägigen Bestimmungen der ZPO maßgeblich. Fragen der sachlich...