Handbuch Familienrecht
1. Aufl. 2015
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Allgemeines
Zuordnungsfunktion
Rechtsband zwischen Eltern und Kindern
Anhand der abstammungsrechtlichen Bestimmungen sollen jedem Menschen zwei rechtliche Elternteile zugeordnet werden. Aus der abstammungsrechtlichen Zuordnungsfunktion lassen sich drei Schlüsse ziehen: Zum einen muss die rechtliche Abstammung nicht mit der biologischen übereinstimmen; zum anderen ist es auch nicht mehr zwingend, dass ein Kind Vater und Mutter – wiederum im rechtlichen Sinne – hat; weiters kann es Situationen geben, in denen ein oder beide Elternteil(e) unbekannt sind.
Die Abstammung, eine vom Familienrecht jedem Menschen zugeteilte rechtliche Dauereigenschaft, begründet ein Rechtsband zwischen Eltern und Kindern und ist somit Grundlage für zahlreiche aus dem familienrechtlichen Statusverhältnis resultierende Rechte und Pflichten.
Verwandtschaft
Verwandtschaft gründet entweder auf direkter Abstammung (zB Vater und Sohn) oder gemeinschaftlicher Abstammung von einem Dritten (zB Bruder und Schwester). Gemeint ist mit Verwandtschaft die rechtliche Beziehung zwischen Personen, die durch gemeinsame Abstammung miteinander verbunden sind (§ 40 Satz 2 ABGB). Das ABGB folgt damit dem Konzept der Blutsverwandtschaft. Eine Eheschließung...