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Barth/Ganner

Handbuch des Erwachsenenschutzrechts

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3759-4

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Handbuch des Erwachsenenschutzrechts (3. Auflage)

S. 594V. Vorsorgevollmacht

A. Überblick

1. Definition

§ 260 ABGB definiert die „Vorsorgevollmacht“ ausdrücklich als Vollmacht, die die Vertretungsbefugnis erst nach dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit einräumt. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine zivilrechtliche oder „schlichte“ Vollmacht gem §§ 1002 ff ABGB, die aber die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters idR nicht verhindert.

Eine Vollmacht, also auch eine Vorsorgevollmacht, ist primär eine einseitige Ermächtigung durch den Vollmachtgeber. Damit wird der Bevollmächtigte noch nicht verpflichtet, sodass er dazu auch nicht seine Zustimmung erteilen muss. Natürlich ist es sinnvoll, die grundsätzliche Zustimmung des Bevollmächtigten zur Übernahme der Vollmacht einzuholen. Verpflichtet sich der Vorsorgebevollmächtigte zur Übernahme der Vorsorgevollmacht durch entsprechende Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde, entsteht ein Bevollmächtigungsvertrag (= Auftrag; siehe gleich 2. und F.1.a., 631).

Beide Formen der Vollmacht sollen aber, wie auch in der Praxis nicht unüblich, bei Bedarf in einer Urkunde kombiniert werden können. Dies ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, indem § 260 2. Satz ABGB anordnet, dass der Vollmachtgeber die Umwandlung einer „s...

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