Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. VVorwort
Die Vorstellungen vom richtigen „Umgang“ mit psychisch Kranken und in vergleichbarer Weise beeinträchtigten Personen haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark verändert. Sie wurden von Objekten der Fürsorge zu Subjekten mit eigenen Wünschen, die zu Recht auf ihre Ansprüche pochen. Ob erst im hohen Alter gehandicapt oder schon früher: Der Wunsch ist da, das Leben möglichst nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können. Gleichzeitig soll aber auch der erforderliche rechtliche und soziale Schutz in Bereichen gewährleistet werden, in denen besondere Risiken drohen. Dem Grunde nach hat auch schon das frühere Sachwalterrecht dies bezweckt. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die Österreich im Jahr 2008 ratifiziert hat, hat diese Entwicklung, nämlich die Zurückdrängung des fürsorglichen Paternalismus und die Stärkung der individuellen Freiheiten, noch einmal befeuert. Wann immer es möglich ist, sollen Betroffene also selbst entscheiden können, und wenn sie sich damit schwertun, sollen sie die erforderliche Unterstützung bekommen, um selbstverantwortlich Entscheidungen treffen zu können. Die Stellvertretung darf nur die ultima ratio sein.
Das neue Er...