Handbuch Blockchain und Smart Contracts
1. Aufl. 2020
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S. 2406. Zusammenfassung der wichtigsten Forschungsergebnisse
6.1. Echte und unechte Smart Contracts
Nach dem österreichischen Zivilrecht kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärung beider (Vertrags-)Parteien zustande (§ 861 ABGB). Die den Vertragsabschluss einleitende Willenserklärung stellt das Anbot dar, wobei der Vorschlag unterbreitet wird, zu gewissen, festgelegten, Konditionen kontrahieren zu wollen. Damit das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt ist, muss es zumindest Angaben über die essentialia negotii wie den (Kauf-)Preis und den Vertragsgegenstand haben. Es schadet aber einer ausreichenden Bestimmheit des Angebots nicht, wenn sich dieses an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Darüber hinaus muss sowohl dem Anbot als auch der Annahme ausreichender Bindungswille zukommen, wobei es deutlich erkennbar sein muss, dass die jeweilige die Willenserklärung abgebende Person tatsächlich an ihre Willenserklärung gebunden sein will. Abgesehen von einem ausreichenden Bindungswillen, kann die Annahme des Anbots relativ formfrei erfolgen, solange klar erkenntlich ist, dass sie dem Anbot vollinhaltlich zustimmt und es zu keinen inhaltlichen Abweichungen der beiden Erklärungen kommt...