Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.1 Als Reisevorleistungen sind insbesonders anzusehen:
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Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer,
Beherbergung in fremden Hotels,
Verpflegung,
Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspielaufführungen, Autorennen),
Betreuung durch selbstständige Reiseleiter,
Reiserücktrittsversicherung: Eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittsversicherung ist Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung, die darauf entfallende Marge ist daher steuerpflichtig. Wird hingegen das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert in Rechnung gestellt, liegt diesbezüglich eine nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beurteilende Leistung vor, die nicht der Margensteuer unterliegt (gegebenenfalls steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994).