Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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9.5.4. Vermögensverwaltung
179 Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die für gemeinnützige Vereine geltende Liebhabereivermutung nach Rz 176 und Rz 178. Die Liebhabereibeurteilung hat daher ausschließlich nach den Kriterien der LVO zu erfolgen (zur Vermietung von Wohnraum siehe zB Rz 168 f).