Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.8 Die Überlassung von Grundstücken für Schipisten und Langlaufloipen
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Die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung für Sport- und Freizeiteinrichtungen (zB Schilifte und Schipisten) stellt keinen Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 UStG 1994 dar, sofern sie nicht als bloße land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren ist (; hinsichtlich Hilfs- und Nebentätigkeit siehe ).
Bezüglich des Vorliegens einer Vermietung/Verpachtung siehe Rz 890.
Die Einräumung des Rechts, auf einem Grundstück Wintersport ausüben zu lassen, einschließlich der in diesem Zusammenhang vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten und Rechteeinräumungen (zB Einräumung des Rechts zur Durchführung von Werbung auf dem überlassenen Grundstück), stellt grundsätzlich eine Grundstücksvermietung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 dar (vgl. , zur Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schipisten, permanente Rennstrecken, Lifttrassen sowie zum Zwecke der Veranstaltung eines internationalen Schirennens). Die Leistung des pauschalierten Landwirtes ist daher (falls nicht zur Steuerpflicht optiert wird) unecht ...