Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.5 Jagd
2879b
Siehe EStR 2000 Rz 5124 bis Rz 5129.
Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse; Wildbret usw.) sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Umsätze aus einer gepachteten Jagd, die nicht im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994.
Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Die Besteuerung hat daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu erfolgen (vgl. , Stadt Sundern). Zur Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 siehe Rz 889. Zum Pachtentgelt gehören auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (zB Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung (Abschusspläne usw.) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden (vgl. ).