Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 7243. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
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Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen erstreckt sich auf alle Umsätze des im Inland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, der Eigenverbrauch, die Hilfsgeschäfte, die Veräußerung und die Entnahme eines Betriebes. Abweichend davon gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Teilbetrieben ab Inkrafttreten der diesbezüglichen Änderungen durch das StRefG 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, als nicht steuerbarer Vorgang.
Beispiel:
Ein Unternehmer iSd § 22 UStG 1994 schenkt seiner Tochter im Kalenderjahr 2020 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Variante:
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird im Kalenderjahr 2020 um 600.000 Euro an einen anderen Unternehmer (iSd § 22 UStG 1994) veräußert.
Lösung:
Die Veräußerung ist keine steuerbare Lieferung, die Schenkung keine einer Lieferung gleichgestellte Entnahme. In beiden Fällen ist die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes somit nicht ...