Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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10.1.1 Voraussetzungen
2836
Die Vorsteuererstattung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 bzw. BGBl. II Nr. 158/2014 genannten Fällen zulässig. Hat der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Österreich eine Betriebsstätte nach § 29 BAO und ist diese als feste Niederlassung zu qualifizieren, von der aus keine Umsätze bewirkt werden (siehe , Daimler), soll das zuständige Betriebsstättenfinanzamt die Vorsteuererstattung mittels Bescheid an das Finanzamt Graz-Stadt delegieren.
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die andere als die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 bzw. BGBl. II Nr. 158/2014 genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 17 AVOG 2010 beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch ausländische Unternehmer siehe Rz 2601a.
Dies gilt nicht für Unternehmer, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k MwSt-RL 2006/112/EG im Inlan...