Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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8.2 Fälligkeit
2821
Auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt ist die USt für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser Verordnung ermittelt wird, und die USt für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes angesehen werden.