Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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5. Fälligkeit bei Nachforderungen
2798
Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu § 21 Rz 2765 und 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.
Randzahlen 2799 bis 2805: Derzeit frei.