Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3. Kürzerer Veranlagungszeitraum
2711
An die Stelle eines Veranlagungszeitraumes von zwölf Monaten tritt ein kürzerer Veranlagungszeitraum bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (siehe § 2 Rz 193 bis 198), bei Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (siehe § 2 Rz 183), beim Übergang vom Kalenderjahr zu einem hievon abweichenden Wirtschaftsjahr und umgekehrt sowie beim Übergang von einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu einem anderen abweichenden Wirtschaftsjahr.
Randzahlen 2712 bis 2730: Derzeit frei.