Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.4 Berechnung der Steuer
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Bei Berechnung der Steuer ist von der Summe der nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist (siehe Rz 2606 bis Rz 2650). Hinzuzurechnen bzw. zu berücksichtigen sind folgende im Veranlagungszeitraum geschuldete Steuerbeträge bzw. Berichtigungen gemäß
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 (Steuerschuld auf Grund der Rechnung),
§ 11 Abs. 13 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994 (Rechnungsberichtigungen),
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (Berichtigung der Vorsteuer),
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 (Entgeltsberichtigungen),
§ 16 Abs. 2 UStG 1994 (Zentralregulierer),
§ 17 Abs. 4 UStG 1994 (Wechsel der Besteuerungsart),
§ 19 Abs. 1, Abs. 1a, 1b, 1c, 1d und 1e UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld),
–Berichtigungen bei der Besteuerung von Anzahlungen im Falle von Steuersatzänderungen.
Sonstige Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, sind mangels Steuerbarkeit im Inland weder in die Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) noch in die Umsatzsteuerjahreserklärung (U 1) aufzunehmen, sondern nur in der ZM zu erfassen (siehe Rz 4166).
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S. 686Abzuziehen sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge (siehe § 20 Rz 2701 bis 2710).
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Nach dem...