Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.1.2 Übergang der Steuerschuld (Rechtslage bis )
2601a
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ab ein solcher, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat)
sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder
Werklieferungen
an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos.
Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht
Siehe Rz 2601b.
Leistender Unternehmer
Siehe Rz 2601b.
Betriebsstätte in Österreich
Siehe Rz 2601b.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in Österreich
Hat der ausländische Unternehmer nur sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er s...