Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 BGBl. II Nr. 377/2019
Auf Grund des § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und der § 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
S. 639§ 1. Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die FinanzOnline-Teilnehmer (§ 2 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) sind, sowie Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline im Weg eines Webservices durchzuführen.
§ 2. Gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der § 3 bis 5 teilzunehmen.
§ 3. (1) Für die in § 2 angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustel...