Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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11.2 Plattformen, die nicht Steuerschuldner sind
2595
Ab haben Plattformen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 Aufzeichnungen über Lieferungen zu führen, wenn
die Lieferungen an die in Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 genannten Personen ausgeführt werden,
die Beförderung oder Versendung im Inland endet und
die Plattform die Lieferungen unterstützt, ohne dadurch selbst zum Steuerschuldner zu werden.
Die gleichen Aufzeichnungspflichten gelten für Plattformen, die sonstige Leistungen im Inland an Nichtunternehmer unterstützen, ohne selbst Steuerschuldner für diese Umsätze zu sein. Zur „Unterstützung“ durch eine Plattform siehe Rz 384 (zu § 3 Abs. 3a UStG 1994) und Art. 54b VO (EU) 282/2011.
Beispiel:
Eine Plattform vermittelt Beherbergungsumsätze und Einfuhr-Versandhandelsumsätze mit einem Einzelwert von 60 Euro. Der Leistungsort bzw. das Ende der Beförderung liegen in Österreich.
Ab hat die Plattform die vermittelten Beherbergungs- und Versandhandelsumsätze aufzuzeichnen (§ 18 Abs. 11 UStG 1994). Ab wird die Plattform unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3a UStG 1994 für die Einfuhr-Versandhandelsumsätze selbst zum Steuerschuldner (siehe Rz 382 ff). Diesfalls hat die Plattform die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu beachten (siehe Rz 2594). Hinsichtlich der Beherbergungsumsätze gilt weit...