Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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7. Geschäftsveräußerung im Ganzen
2506
Für die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist von Gesetzes wegen stets die Sollbesteuerung vorgesehen (§ 17 Abs. 7 UStG 1994). Für die übrigen Umsätze des Unternehmers, also auch für die Veräußerung von zurückbehaltenen, nicht in die Geschäftsveräußerung einbezogenen Wirtschaftsgütern, gilt weiterhin die Istbesteuerung.
Randzahlen 2507 bis 2520: Derzeit frei.