Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Judikatur VwGH zu § 16:
Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist von Uneinbringlichkeit auszugehen
Der Grund für die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 ist gleichgültig (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 16 Tz. 77).
Im Fall der Uneinbringlichkeit darf einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren. Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0128).
Erfolgt nach Betriebsaufgabe ein Nachlass der Verbindlichkeit, ist im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen; eine Forderungsabtretung unter dem Nennwert führt grundsätzlich zu keiner nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen und ist die ...