Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 604Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV) BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 159/2014
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:
§ 1.
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen.
§ 1a.
Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 400 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I ...