Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.4 Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Vorsteuer
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Soweit die Vorsteuer pauschal errechnet wird, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 befreit (§ 18 Abs. 9 UStG 1994) und die dazugehörenden Belege sind nach § 132 BAO nicht aufzubewahren. Soweit die tatsächlichen Vorsteuern geltend gemacht werden, sind die Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 zu beachten und aufzubewahren sind Belege, die die Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch darstellen (zur vereinfachten Führung des Wareneingangsbuches nach den Verordnungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe siehe Rz 437 und 4308 EStR 2000 und Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler siehe Rz 4321 und 4322 EStR 2000).