Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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UStR zu § 13:
2201 Rechtslage von bis :
Vom bis zum ist für die Beherbergung der Umsatzsteuersatz von 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) vorgesehen.
Für die Aufteilung des Pauschbetrags von 15 Euro auf die anzuwendenden Steuersätze (13 % für die Beherbergung, 10 % für das Frühstück) kann das in Rz 1369 vorgesehene Aufteilungsverhältnis nach Erfahrungswerten für einen Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro herangezogen werden.
Der Vorsteuerabzug gemäß § 13 UStG 1994 berechnet sich diesfalls wie folgt:
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Zimmer: 15 Euro * 0,80 = 12 Euro; 12 * 13/113
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= 1,38 Euro
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Frühstück: 15 Euro * 0,20 = 3 Euro; 3 * 10/110
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= 0,27 Euro
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gesamte Vorsteuern für die Nächtigung nach § 13:
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= 1,65 Euro
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Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.
Rechtslage vor dem und nach dem :
Die pauschal ermittelte Vorsteuer aus Nächtigungskosten beträgt 1,36 Euro. Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde li...