Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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10.3.3 Großreparaturen bei Gebäuden
2080
Eine „Großreparatur“ im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist ein nicht aktivierungspflichtiger (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchter) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Das ist auch dann zu bejahen, wenn der Aufwand, in Relation zum „gesamten Anschaffungswert“ des Grundstücks bzw. Gebäudes nur gering ist (vgl. zu 2 % Wertrelation von Großreparatur zu Gebäude).