Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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10.3.2 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen
2079
Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen.
Instandsetzungsaufwendungen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988 bloß zu verteilen sind, fallen nicht darunter. Bei Instandsetzungsaufwendungen wird es sich allerdings in der Regel um Großreparaturen handeln (siehe Rz 2080).