Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.2.2 Voll nicht abziehbare Vorsteuern
2016
Diese sind ausschließlich Umsätzen zuzurechnen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen. Hiezu gehören zB bei Grundstücksumsätzen, die nicht steuerpflichtig behandelt werden, die Vorsteuern, die für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate anfallen.