Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.5 Verlust des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerhinterziehungen
1877
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. ab gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Der Vorsteuerabzug ist auch im Fall der Nichtabgabe von Erklärungen zu versagen, wenn dies im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. , Întreprinderea Individuală Dobre M. Marius).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Der Vorsteuerabzug entfällt auch dann, wenn nicht der direkte Lieferant, sondern ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen hat (siehe ).
Die Versagung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 UStG 1994 wegen „wissen müssen“ um den Umsatzsteuerbetrug in der Lieferantenkette hat lediglich klarstellende Bedeutung und gilt bereits vor Inkrafttreten des AbgSiG 2007 (siehe ).
Randzahlen 1878 bis 1900: Derzeit frei.