Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Einfuhrumsatzsteuer – Entrichtung über das Abgabenkonto
1874a
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) kann die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden:
Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 UZK (bis : Art. 201 Zollkodex) entstanden. Bei diesen Fällen handelt es sich um die ordnungsgemäße ÜberführungS. 503 einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 79 UZK (bis : Art. 202 ff Zollkodex) (zB eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder eine einfuhrabgabenpflichtige Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen), ist die Entrichtung über das Abgabenkonto ausgeschlossen.
Es darf sich um keine nachträgliche Berichtigung handeln, auch wenn hier die Steuerschuld nach Art. 77 UZK (bis : Art. 201 Zollkodex) entstanden ist. Nachträgliche Berichtigungen (zB EUSt-Schuld erhöht sich aufgrund einer zollrechtlichen Überprüfung oder vermindert sich aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens) sind wie bisher abzuwickeln.
Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt. Ob die Gegenstände „für sein Unternehmen eingeführt werden“, richtet sich nach