Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.3.9 Nichtannahme des Liefergegenstandes
1873
Wird ein Gegenstand durch Beförderung oder Versendung aus dem Drittland in das Inland geliefert, geht grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht auf den Abnehmer am Abgangsort im Drittland über. Voraussetzung hiefür ist, dass es überhaupt zu einer Lieferung kommt. Verweigert der vorgesehene Abnehmer aber in weiterer Folge die Annahme des eingeführten Gegenstandes (zB wegen Lieferverzugs oder Qualitätsmängel) kommt es zu keiner Lieferung ( 351/73). Verfügungsberechtigt bleibt der Versender und nur dieser darf die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen.
1874
Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Abnehmer den eingeführten Gegenstand zunächst angenommen und erst in weiterer Folge zurückgewiesen hat. In diesem Fall war der Abnehmer bei der Einfuhr über den Gegenstand verfügungsberechtigt.