Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.3.7 Nachträgliche Korrekturen der EUSt
1870
Eine zusätzlich vorgeschriebene EUSt ist nach allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
1871
Bei einer Minderung der EUSt ist ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 4 UStG 1994 gegeben. Die Korrektur ist für den Voranmeldungs-Zeitraum vorzunehmen, in dem der Unternehmer wieder über die EUSt-Beträge verfügen kann.